AGB für Personalvermittler / Frutiger Gruppe

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an ein Unternehmen der Frutiger Gruppe (nachstehend „Frutiger“ genannt) durch „Personalvermittler“ gelten. Der Vertrag zwischen Frutiger und dem Personalvermittler kommt nur durch Annahme dieser AGB zustande. Mit der Zustellung des Dossiers eines Kandidaten durch den Personalvermittler an Frutiger anerkennt der Personalvermittler diese AGB vollumfänglich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personalvermittlers sind ausdrücklich wegbedungen. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB ist auf unserer Website www.frutiger.com zugänglich.

2. Leistungsumfang und Pflichten des Personalvermittlers

Der Personalvermittler übernimmt für Frutiger die Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen auf Erfolgsbasis. Der Personalvermittler hat den vorgeschlagenen Kandidaten, welche er für eine vakante Stelle empfiehlt, mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf seine Eignung überprüft, bevor er ein komplettes Dossier (inkl. Beschreibung des Kandidaten, Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs, alle Zeugnisse, Diplome und alle weiteren für die Bewerbung wichtigen Unterlagen) an Frutiger sendet. Zusätzliche Leistungen des Personalvermittlers wie Inserate in Print- oder Online-Medien, Assessments, Eignungstests und Persönlichkeitsanalysen sowie Reisespesen werden von Frutiger nur vergütet, falls dies in einem separaten Vertrag vereinbart worden ist.
 
Die Personalvermittlung erfolgt auf Erfolgsbasis und verleiht dem Personalvermittler kein exklusives Vermittlungsrecht. Frutiger steht es frei, in Bezug auf die vakante Stelle selbständig tätig zu werden und andere Personalvermittler beizuziehen. Sofern ein Dossier auf die gleiche Stelle von mehreren Personalvermittlern oder vom Personalvermittler und dem Kandidaten selbst eingeht, ist der zeitlich erste Eingang massgebend. Der Personalvermittler leistet Gewähr, über alle zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen und vorgeschriebenen Bewilligungen des zuständigen Arbeitsamtes und des SECO zu verfügen.

3. Vermittlungsgebühr / Konditionen

Frutiger schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur dann, wenn es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Frutiger und dem durch den Personalvermittler für die ausgeschriebene Stelle rekrutierten Kandidaten kommt. Kommt es zu keinem Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Frutiger und dem Kandidaten, schuldet Frutiger dem Personalvermittler keine Vermittlungsgebühr. Keine Vermittlungsgebühr ist ausserdem geschuldet, wenn sich ein Kandidat selber oder vorgängig durch einen anderen Personalvermittler bei Frutiger bewirbt; oder wenn sich ein Kandidat, nachdem sein Personaldossier zunächst auf eine Stelle bei Frutiger eingereicht worden ist, auf andere Stellen bei Frutiger bewirbt.
Mit der erfolgreichen Vermittlung und Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages zwischen Frutiger und dem vom Personalvermittler für die betreffende Stelle vorgeschlagenen Kandidaten, verpflichtet sich Frutiger zur Bezahlung der im Voraus festgelegten Vermittlungsprämie. Die Vermittlungsprämie basiert auf dem Bruttojahressalär (fix ohne variable Lohnbestandteile, Pauschalvergütungen oder Einmalzahlungen im Zusammenhang mit dem Stellenantritt) gemäss Arbeitsvertrag. Die Rechnungsstellung bei erfolgreicher Vermittlung erfolgt seitens des Personalvermittlers nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Die Rechnung wird innert 30 Tagen nach Erhalt bezahlt.

4. Erfolgsgarantie: Rückerstattungsfälle

In den folgenden Fällen ist der Personalvermittler verpflichtet, die Vermittlungsprämie ganz oder teilweise innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten:
  • Kündigung vor Stellenantritt: zieht der Kandidat nach Vertragsunterzeichnung seine Bewerbung zurück, ist die Vermittlungsprämie vollumfänglich zurückzuerstatten.
  • Kündigung innerhalb der Probezeit (unabhängig davon, ob der Kandidat oder Frutiger kündigt):
    • Kündigung innerhalb des ersten Anstellungsmonats, 80 Prozent Rückerstattung der Vermittlungsprämie;
    • Kündigung innerhalb des zweiten und dritten Anstellungsmonats, 50 Prozent Rückerstattung der Vermittlungsprämie.

5. Abwerbeverbot

Dem Personalvermittler ist es untersagt, Mitarbeiter von Frutiger direkt zu kontaktieren, um ein Stellenangebot im Sinne einer Abwerbung zu unterbreiten.

6. Datenschutz

Der Personalvermittler verpflichtet sich zu absoluter Diskretion. Jegliche im Rahmen der Stellenvermittlung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen über Frutiger dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung weitergeleitet werden.

7. Schlussbestimmungen

Diese AGB unterliegen ausschliesslich Schweizer Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Personalvermittler und Frutiger ist Thun.
 
 
 
Thun, Mai 2021